2.5. Betrachten von geschützten Inhalten - Ist das bloße Ansehen verboten?
Ansehen von Kinderpornografie
Der Besitz von Kinderpornografie und das „Unternehmen der Besitzverschaffung derselben“ ist eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
Ob auch das bewusste Betrachten als Besitz, bzw. Besitzverschaffung zu werten ist, ist umstritten. Problematisch ist, dass hier lediglich eine Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher erfolgt, die flüchtig ist, denn die Daten sind weg, wenn der Browser geschlossen wird oder der Computer ausgeschaltet wird. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.02.2010 dies als ausreichend bewertet und damit das Betrachten von Kinderpornografie bestraft.
Aufgrund der zunehmenden Möglichkeiten digitaler Nutzungen ohne eine dauerhafte Abspeicherung ist hier der Gesetzgeber gefragt, eine klare Vorschrift zu erlassen. In jedem Fall sollte - schon aus moralischen Gesichtspunkten - ein (gezielter) Aufruf entsprechender Seiten unterbleiben.
Ansehen von urheberrechtlich geschützen Werken (Filme, Musikvideos)
Viele Internetnutzer wollen sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. eine Audio- oder Videodatei) lediglich am Bildschirm ansehen bzw. anhören. Der Seitenbetreiber stellt hier meist die Musik- oder Videodatei als "Stream" zur Verfügung.
Bekannt sind einerseits der
- Live-Stream, bei dem beispielsweise ein Fußballspiel oder ein Konzert zeitgleich übertragen wird und andererseits der
- "On-Demand-Stream", bei dem ein Abrufen nach Belieben des Nutzers erfolgen kann. Letzteres nutzen Video-und Musikportale wie „youtube“, die Musikvideos, Kurzbeiträge und Ausschnitte aus Fernsehsendungen bereithalten, sowie Filmportale, bei denen ganze Kinofilme und Fernsehsendungen angesehen werden können.
Ob der Nutzer in Urheberrechte eingreift, wenn er sich ein Werk lediglich kostenlos am Bildschirm ansieht bzw. hört, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Streaming - technischer Hintergrund
Beim Stream erfolgt keine vorherige komplette Speicherung der Datei auf dem Rechner des Nutzers. Vielmehr werden die abzuspielenden Daten kontinuierlich an den Rechner des Nutzers gesendet. Die Daten werden dabei im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert und sofort wieder überschrieben, wenn erneut Daten gesendet werden, eine neue Seite aufgerufen wird oder der Computer neu gestartet wird ("temporäre Speicherung"). Die Daten sind daher nicht dauerhaft auf dem Rechner des Nutzers, sondern nur solange sie für das Betrachten oder Abspielen des Werkes erforderlich sind.
Sieht der Internetnutzer das Werk lediglich am Bildschirm an, erfolgt technisch betrachtet eine Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des eigenen Rechners. Diese ist flüchtig, da sie entweder überschrieben wird, wenn erneut Daten gesendet werden oder eine neue Seite aufgerufen wird oder beim Neustart des Computers gelöscht wird.
Rechtliche Bewertung
Technisch betrachtet erfolgt eine zeitweise Abspeicherung, so dass das Werk im Sinne des Urheberrechts „vervielfältigt“ wird. Diese könnte allerdings im Rahmen des § 44a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt sein. Danach sind vorübergehende Vervielfältigungen erlaubt, wenn sie die rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen. Und hier (bei dem Begriff „rechtmäßige Nutzung“) liegt das noch nicht geklärte Problem. Rechtmäßig ist lediglich eine Nutzung, die vom Rechteinhaber erlaubt wurde. Haben die Onlineportale keine Lizenz für das Online-Stellen des Werkes, kann nur eine rechtswidrige Nutzung erfolgen. Dies muss allerdings für den Nutzer erkennbar sein.
Hier gilt:
Portale, die Kinofilme, Fernsehserien etc. kostenlos online bereithalten oder vermitteln, haben in der Regel keine entsprechenden Rechte eingeräumt bekommen. Hier ist die Nutzung rechtswidrig, was auch dem durchschnittlichen Nutzer bewusst ist. Denn er kann nicht davon ausgehen, dass ein Film, der noch nicht ausgestrahlt oder gerade eben erst veröffentlicht wurde, kostenlos im Internet angeschaut werden kann. Auch schon vor längerer Zeit ausgestrahlte oder im Kino bereits abgesetzte Filme werden in der Regel von den Lizenzinhabern nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, da sie oft erst mit dem Vertrieb (DVD, Einräumung von Senderechten) Gewinne erzielen.´
Schwieriger ist es, für den Nutzer zu erkennen, ob kurze Musik- und Videobeiträge rechtswidrigerweise online stehen. So hat die Plattform "youtube" mit einer Vielzahl von Rechteinhabern Verträge geschlossen, die es den Nutzern der Plattform ermöglichen, selbstgemachte Videos, die geschützte Weke enthalten, auf die Plattform zu stellen. Zudem liegt es im Interesse der Anbieter (aus haftungsrechtlichen Gründen) selbst nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen, so dass sie oft rechtswidrig eingestellte Beiträge entfernen. Als Nutzer kann man also davon ausgehen, dass Videos auf solchen Plattformen außer in extremen Sonderfällen nicht offensichtlich rechtswidrig eingestellt wurden.
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Stand: März 2010
