Online-Handbuch
2. Eigenes Verhalten im Internet
2.7. Haftung für Dritte
2.7. Haftung für Dritte
Die Anonymität und der weltumfassende Charakter des Internets haben zur Folge, dass der verletzte Rechteinhaber nicht nur gegen den unmittelbaren Verursacher vorgehen möchte, da dieser in der Regel nur schwer zu greifen ist. Deshalb hat er ein Interesse daran, auch andere in den Kreis der Haftenden einzubeziehen.
Möglich für Handlungen Dritter ist dabei:
Möglich für Handlungen Dritter ist dabei:
Beachten Sie:
Die Rechtsprechung tendiert in jüngster Zeit dazu, vom Anschlussinhaber, Account-Inhaber und Seitenbetreiber zu verlangen, dass dieser hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um missbräuchliches Verhalten Dritter zu verhindern. Zu solchen vorbeugenden Maßnahmen gehören die
Die Rechtsprechung tendiert in jüngster Zeit dazu, vom Anschlussinhaber, Account-Inhaber und Seitenbetreiber zu verlangen, dass dieser hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um missbräuchliches Verhalten Dritter zu verhindern. Zu solchen vorbeugenden Maßnahmen gehören die
- Absicherung des WLAN Netzes vor unberechtigter Nutzung von außen,
- Absicherung der Zugänge (Computer, Mitgliedskonto) durch Passwörter und die Einrichtung von eingeschränkten Benutzerkonten für Besucher.
- Prüfung der Zuverlässigkeit, falls ein Dritter den Zugang nutzt. Diesem sollte ausdrücklich untersagt werden, Rechtsverletzungen zu begehen.
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Stand: März 2010
