2.4.2. Die Privatkopie
- das Abspeichern nur zum privaten Gebrauch vorgenommen wird,
- nur einzelne Vervielfältigungsstücke angefertigt werden und
- die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt bzw. ins Netz gestellt wurde.
"Privater Gebrauch"
Erlaubt ist z. B. das Herunterladen einer im Internet gefundenen Landschaftsaufnahme und die Benutzung als Bildschirmhintergrund. Der private Gebrauch umfasst auch die Weitergabe der Kopie (bzw. weiterer einzelner Kopien) im engsten Familien- und Freundeskreis. Sie können also problemlos die heruntergeladene Musikdatei (sofern dies rechtmäßig geschah!) auf CD brennen und Ihrer Mutter zu Weihnachten schenken. Nicht mehr umfasst ist hingegen eine Weitergabe an Bekannte oder Arbeitskollegen – sofern Sie nicht ausnahmsweise eine besonders enge Bindung zu diesen haben.
Sie dürfen eine heruntergeladene Datei bearbeiten und für sich verwenden (z. B. Neueinfärben eines Fotos).
Vorsicht:
Eine privat heruntergeladene Datei dürfen Sie nicht - auch nicht von Ihnen nachbearbeitet - online stellen. Selbst wenn Sie die Datei auf Ihrer „privaten“ Internetseite verwenden, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor, welches nicht mehr von der Ausnahmevorschrift der „Privatkopie“ gedeckt ist. Auch wenn Sie ein rechtmäßig erworbenes Musikstück in einem „geschlossenen“ Peer-to-Peer-Tauschsystem anderen Teilnehmern zum Download bereithalten, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor.
"Einzelne Vervielfältigungsstücke"
Im analogen Bereich geht man davon aus, dass man ungefähr sieben Kopien machen darf. Im digitalen Bereich wird darauf abgestellt, wie viele Kopien man für den privaten Bedarf braucht, z. B. eine Kopie zum Abspielen am Computer, eine fürs Auto, ... .
"Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt bzw. ins Netz gestellt worden sein."
Dem einzelnen Nutzer muss es bekannt sein oder er muss zumindest davon gehört haben, dass im Hinblick auf die Datei ein Rechtsverstoß vorliegen könnte.
Beachten Sie:
Problematisch wird in der Regel das kostenlose Downloaden von Musik, Videos oder Filmen sein. Steht ein Kinofilm im Netz, der noch nicht im Kino angelaufen ist oder zumindest gerade zu sehen ist, wird die im Internet verfügbare Version rechtswidrig sein. Dies wird dem Nutzer aufgrund weitläufiger Medienkampagnen bekannt sein. Gleiches soll gelten, wenn der Film noch nicht frei im Fernsehen zu sehen war, sondern nur über DVD vertrieben wird.
Downloadangebote sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann legal, wenn es sich um vom Rechteinhaber autorisierte Quellen handelt. Dies wird bei den meisten kostenlosen Angeboten nicht der Fall sein. Stellt der Rechteinhaber oder ein rechtmäßiger Lizenznehmer ausnahmsweise Material kostenlos z. B. aus Werbezwecken ins Netz, wird er dies in der Wahl des Benutzernamens oder anderswie offen legen.
Genaue Informationen zur Rechtmäßigkeit der Nutzung von Online-Tauschbörsen und Online-Videorekordern finden Sie bei 2.4.3. Online-Tauschbörsen und 2.4.4. Online-Videorekorder.
Achtung: Keine Privatkopie bei bestehendem Kopierschutz
- Beim Herunterladen der Datei darf kein Kopierschutz geknackt worden sein.
- Muss zum Abspeichern eine spezielle Software benutzt werden, die den Kopierschutz umgeht, ist auch eine Privatkopie unzulässig.
- Nicht ausreichend für einen Kopierschutz ist es, wenn lediglich ein Verbot formuliert wird („Diese Datei ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden“ o. ä.), die Datei sich aber tatsächlich ohne Weiteres kopieren lässt.
- Auch muss die technische Maßnahme wirksam sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Kopierschutz gar nicht erkannt wird oder nur auf bestimmten Betriebssystemen funktioniert.
Vervielfältigen von Speichermedien:
- Hat eine CD/DVD einen Kopierschutz, dürfen Sie diese nicht brennen, wenn dafür der Kopierschutz umgangen wird. Auch hier gilt: Erkennt ihr Brenner den Kopierschutz nicht und vervielfältigt deswegen die CD, liegt keine Umgehung vor. Erst wenn Sie spezielle Software für diesen Vorgang benötigen.
Wurde eine Datei zum privaten Gebrauch unter Umgehung des Kopierschutzes heruntergeladen, kann der Rechteinhaber zivilrechtlich gegen Sie vorgehen. Werben Sie für eine entsprechende Software, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 25.000 € belegt werden kann.
Achtung: Keine Privatkopie von Software
Die Ausnahmevorschrift der Privatkopie gilt nicht bei Computerprogrammen, also z. B. Treibersoftware oder Spielen. Erlaubt ist lediglich die Anfertigung einer Sicherungskopie durch denjenigen, der zur Nutzung des Programms berechtigt ist. Also in der Regel der Erwerber des Programms.
Sie dürfen also ein (durch Download oder CD-Kauf) erworbenes Computerprogramm für sich nur zum Zweck der Sicherung kopieren und niemals für (enge) Freunde!
Weitere Informationen
Häufig gestellte Fragen zum Thema "Urheberrecht" beim Bundesministerium der Justiz (www.bmj.de)
weiter mit...
- 2.4.1. Verletzung von Urheberrechten durch das Downloaden
- 2.4.3. Online-Tauschbörsen
- 2.4.4. Online-Videorekorder
- 2.4.5. Rechtsfolgen bei einer Urheberrechtsverletzung
© Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Für die Richtigkeit der Informationen können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: März 2010