2.4.1. Verletzung von Urheberrechten durch das Downloaden
Woran bestehen Urheberrechte?
§ 2 des Urheberrechtsgesetzes verlangt eine geistige Schöpfung und meint damit, dass eine gewisse Eigenleistung erforderlich ist, wodurch sich das Werk von der Masse abhebt. Hohe Anforderungen werden an die Kreativität aber nicht gestellt. Geschützt sind neben den traditionellen Gattungen von Literatur, Musik, Foto und Film inzwischen z. B. auch Computerprogramme, Datenbanken, technische Zeichnungen, Presseartikel und Stadtpläne. Fotografien sind besonders umfassend geschützt. Fehlt ihnen die erforderliche „Schöpfungshöhe“, was z. B. bei einem alltäglichen Schnappschuss der Fall ist, kommt ihnen ein sogenanntes Lichtbildrecht zu. Es unterscheidet sich vom verwandten Urheberrecht lediglich hinsichtlich der Schutzdauer.
Wichtig:
Da die Anforderungen an die Individualität eines Werkes gering sind, sollten Sie davon ausgehen, dass an einem fremden Werk praktisch immer ein Urheberrecht besteht. Ein geschütztes Werk können Sie grundsätzlich nicht ungefragt auf ihren Rechner herunterladen oder im Internet veröffentlichen.
Wie lange besteht der urheberrechtliche Schutz?
Ein Werk ist nicht unbegrenzt geschützt. Denn das Bedürfnis, das Werk für die Allgemeinheit frei nutzbar zu machen, überwiegt mit der Zeit die Notwendigkeit, dem Urheber Exklusivrechte zu gewähren.
- Das Urheberrecht erlischt in Deutschland und der EU erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
- Lichtbildrecht: Für einfache Fotografien, d. h. solche, denen das Individuelle und Kreative fehlt (z. B. Schnappschuss, Abbildung eines Alltagsgegenstandes) besteht immerhin noch ein 50 Jahre dauernder Schutz ab Herstellung bzw. Veröffentlichung.
- Erst mit Ablauf der Schutzpflicht wird das Werk gemeinfrei, d. h. erst ab diesem Zeitpunkt kann es problemlos übernommen, bearbeitet oder veröffentlicht werden.
Vorsicht:
Nicht immer lässt sich auf einen Blick erkennen, ob die Schutzdauer abgelaufen ist. An einem Werk können nämlich mehrere Rechte bestehen: Neben dem Urheberrecht sind dies insbesondere verwandte Schutzrechte der Tonträgerfirmen, Interpreten oder Verlage.
Beispiel Beethovens Symphonie Nr. 5: Ludwig van Beethoven ist zwar bereits über 70 Jahre tot (†1827), so dass sein bestehendes Urheberrecht erloschen ist. Man kann aber z. B. keine Aufnahme der Berliner Philharmoniker benutzen, da diese als Leistungsträger eigene Rechte an ihrer Aufnahme haben. Auch bei der Fotografie eines Kunstwerkes sind das Urheberrecht am Foto und das am Kunstwerk selbst nebeneinander zu beachten.
Ist für den Schutz erforderlich, dass am Werk ein Copyright-Zeichen © angebracht ist?
Der Schutz an einem Werk entsteht allein durch dessen Fertigstellung. Ein Copyright-Zeichen ist nicht erforderlich, es hat allein eine Klarstellungsfunktion. Durch dieses kann deutlich gemacht werden, wer der dahinter stehende Urheber ist.
Kann man ausnahmsweise ungefragt ein Werk "vervielfältigen"?
Da die ausschließlichen Rechte des Urhebers sehr weit gehen, gibt es Ausnahmen von der Regel, dass der Urheber in eine Vervielfältigung einwilligen muss.
- Erlaubt ist die Übernahme von fremden Inhalten, die der Urheber für eine Vervielfältigung ausdrücklich freigegeben hat. Dies ist der Fall bei den meisten Clip-Art-Bildern vieler Grafikprogramme, Werken mit einer „freien Lizenz“ (z. B. Gnu-Lizenz; creative commons; auch sogenannter Freeware) und Werken, deren Schutzdauer abgelaufen ist.
- Zudem liegt streng genommen bei jedem Aufruf einer Internetseite eine "genehmigungspflichtige Vervielfältigung" vor, denn die Internetseite wird kurzfristig im Arbeitsspeicher abgelegt um den Aufruf technisch zu ermöglichen. Diese Vervielfältigung ist jedoch nach § 44 a UrhG erlaubt, da sie allein der technischen Übertragung dient.
- Daneben stellt das Downloaden einer Datei eine klassische Vervielfältigung dar. Diese ist in den Grenzen der Privatkopie (mehr bei 2.4.2. Die Privatkopie) zulässig.
weiter mit...
- 2.4.2. Die Privatkopie
- 2.4.3. Online-Tauschbörse
- 2.4.4. Online-Videorekorder
- 2.4.5. Rechtsfolgen bei einer Urheberrechtsverletzung
© Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Für die Richtigkeit der Informationen können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: März 2010
