2.2.2. Fotos/Videos Online-Stellen
Urheberrechte an der Fotografie
Fotografien sind umfassend geschützt, sie müssen also - im Gegensatz zu anderen Werken - nicht besonders künstlerisch geprägt und außergewöhnlich sein. Wenn sie dies dennoch sind, unterliegen sie dem Urheberrecht. Einem einfachen Foto wie etwa einem alltäglichen Schnappschuss kommt ein "Lichtbildrecht" zu. Dieses unterscheidet sich vom verwandten Urheberrecht in Bezug auf eine kürzere Schutzdauer:
- Lichtbildrecht: 50 Jahre ab Herstellung bzw. Veröffentlichung
- Urheberrecht: 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers
Fragen Sie vorher nach oder vereinbaren Sie entsprechendes bereits bei der Beauftragung wenn Sie z. B. Ihr Bewerbungsfoto oder Ihr Hochzeitsvideo ins Netz stellen wollen.
Urheberrechte am abgebildeten Gegenstand
Das Abgebildete selbst kann urheberrechtlich geschützt sein.
Das hat zur Folge, dass Sie ein geschütztes Werk nicht ungefragt (fotografieren und) online stellen dürfen, weil dies eine genehmigungspflichtige Nutzung darstellt.
Wenn das Foto allerdings ein Werk zeigt, das sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet und es ohne Hilfsmittel (z. B. nicht mit einer Leiter oder nur nach Betreten eines privaten Gebäudes) fotografiert wurde, können Sie es im Internet veröffentlichen. Beachten Sie aber, dass Sie bei einem fremden Foto in der Regel nicht wissen, ob es unter diesen Voraussetzungen erstellt wurde.
Weitere Informationen zum Urheberrecht
Die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes
Die Rechtsfolgen bei einer Urheberrechtsvereletzung
Rechte der abgebildeten Person
Wenn eine Person auf der Bilddatei zu erkennen ist – egal ob Sie die Datei erstellt haben oder ein Dritter – müssen Sie vor einer Veröffentlichung den Abgebildeten um Erlaubnis fragen, ob die Datei in einem bestimmten Kontext online gestellt werden darf.
Dies gilt nicht nur für unvorteilhafte Fotos bzw. Videos, die den Abgebildeten beispielsweise nur leicht bekleidet oder beim nächtlichen Feiern zeigen, sondern für jede Aufnahme, die den Abgebildeten erkennen lässt. Denn jeder Mensch hat das „Recht am eigenen Bild“ und kann entscheiden ob, wo und wie Abbildungen von ihm in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden sollen. Dieses Recht wird nicht nur in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) festgelegt, sondern ist sogar als Grundrecht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) verfassungsrechtlich verankert.
§ 22 Kunsturhebergesetz
Dieser Paragraf verbietet, ein Bild „öffentlich zur Schau zu stellen“. Erforderlich ist stets die Einwilligung des Abgebildeten. Liegt eine Einwilligung vor, muss immer geprüft werden, ob diese die konkrete Verwendung des Fotos deckt. Wenn jemand der Veröffentlichung seines Bildes auf einer bestimmten Webseite zugestimmt hat, bedeutet dies nicht, dass er damit einverstanden ist, dass das Bild auch in einem anderen Zusammenhang veröffentlicht wird. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass bei der Freigabe eines Bildes in einer geschlossenen Benutzergruppe auch die Veröffentlichung im freien Netz gewollt ist.
Zeigt das Foto bzw. Video erkennbar einen Minderjährigen, müssen vor einer Bildverwendung sowohl der Minderjährige als auch dessen gesetzliche Vertreter (Eltern) um Erlaubnis gefragt werden.
Wichtig:
Die Benutzerbestimmungen von Sozialen Netzwerken enthalten teilweise sehr weitreichende Rechteeinräumungen. So willigt der Nutzer bei der Anmeldung möglicherweise ein, dass der Netzwerkbetreiber die vom Nutzer selbst eingestellten Fotos ungefragt an Dritte weitergeben oder an anderer Stelle veröffentlichen kann (mehr bei 3.6. Risiken von Sozialen Netzwerken).
§ 23 Kunsturhebergesetz
Dieser § 23 KUG nennt Situationen, in denen ausnahmsweise eine Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist. Dies gilt z. B. wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint oder ein fotografierter Demonstrationszug veröffentlicht wird. Auch berühmte Personen (z. B. Politiker, Schauspieler) müssen es dulden, wenn von ihnen ungefragt Abbildungen veröffentlicht werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Stellung aufgenommen wurden.
Interessenabwägung
In jedem Fall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dem Schutzbedürfnis des Abgebildeten steht das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber. Es kommt unter anderem darauf an, ob die Abbildung in die Intim-, Privat- oder Sozialsphäre des Abgebildeten eingreift. Je mehr die Abbildung in den Privatbereich eingreift, umso mehr kann sich der Abgebildete gegen die Veröffentlichung wehren und zwar unabhängig davon, ob der Abgebildete berühmt ist oder nicht (siehe auch 2.2.1. Äußerungen im Internet – die Grenze der Meinungsfreiheit“).
Seien Sie also vorsichtig mit dem Einstellen von Fotos Ihrer Freunde und Bekannten sowie von berühmten Persönlichkeiten aus deren privatem Umfeld.
Rechtsfolgen bei einer Verletzung des "Rechts am eigenen Bild"
- Der (vermeintliche) Rechtsverletzer erhält in der Regel zunächst eine außergerichtliche Abmahnung - meist von einem Anwalt. Nimmt er daraufhin das Foto nicht aus dem Netz oder veröffentlicht es abermals (auch an anderer Stelle), kann der Betroffene seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend machen.
- Wurde ein Bild ohne vorherige Genehmigung online gestellt, kann der Betroffene in der Regel verlangen, dass das Foto oder Video beseitigt und in Zukunft nicht mehr online gestellt wird.
- Kann dem Handelnden nachgewiesen werden, dass er die Rechte bewusst (d. h. vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt hat, kommt ein Schadensersatzanspruch dazu.
- Bei Personen, die Bildnisse von sich vermarkten (Prominente), muss eine fiktive Lizenzgebühr entrichtet werden. Sie bemisst sich an der Höhe eines sonst geforderten Honorars.
- Liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor (z. B. bei Nacktaufnahmen, Schmähungen), kann darüber hinaus ein Schmerzensgeld verlangt werden, welches je nach Intensität der Verletzung schnell in den vierstelligen Bereich gehen kann.
Daneben kann der Betroffene Strafanzeige stellen. Eine Anzeige ist ratsam, wenn tief in die Privat- bzw. Intimsphäre eingegriffen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ohne eine entsprechende Erlaubnis erotische Fotos ins Netz gestellt werden.
Bei der unberechtigten Bildnutzung einer fremden Person drohen nach § 33 KUG ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe.
weiter mit...
- 2.2.1. Äußerungen im Internet - die Grenze der Meinungsfreiheit
- 2.2.3. Fremde Inhalte einstellen
- 2.2.4. Impressumspflicht
© Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Für die Richtigkeit der Informationen können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: März 2010
