3.5.4. Umstrittene Vorratsdatenspeicherung
Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Verbindungsdaten über die Kommunikation von Telefon- und Internetdiensteanbietern gespeichert, ohne dass dies für eigene Abrechnungszwecke oder aufgrund anderer berechtigter Interessen erforderlich wäre. Die Speicherung erfolgt alleine zu dem Zweck, die Daten bei einem späteren Verdacht auf eine schwere Straftat an die zuständige Behörde herausgeben zu können.
Der deutsche Gesetzgeber war aufgrund europarechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet, eine entsprechende Regelung zu erlassen.
Ab Januar 2009 verpflichtete § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Internetzugangsprovider dazu, die Verkehrsdaten ihrer Kunden für sechs Monate zu speichern und auf Antrag bei Vorliegen einer schweren Straftat an die Ermittlungsbehörde herausgeben.
Von jedem Internetnutzer wurden folgende Daten gespeichert:
- Die (dynamische) IP-Adresse,
- Beginn und Ende jeder Verbindung,
- gegebenenfalls die Kennung des elektronischen Postfachs sowie
- gegebenenfalls die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers einer Nachricht.
Am 2. März 2010 änderte sich dies.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010
Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Umsetzung verfassungswidrig ist.
Grund dafür ist, dass ein schwerer Eingriff in das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ vorliegt. Anlasslos werden Daten aller Bürger gespeichert, was Rückschlüsse auf Sozialkontakte und Bewegungsmuster ermöglicht. Zusätzlich fallen durch die Speicherung enorme Datenmengen an, die ein hohes Missbrauchsrisiko bergen. Eine Speicherung darf daher nicht mehr erfolgen und die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind "unverzüglich zu löschen".
Wie geht es weiter?
Der deutsche Gesetzgeber ist zur Wiedereinführung eines Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung aufgrund einer EU-Richtlinie (2006/24/EG) verpflichtet.
Allerdings muss die neue Regelung europarechts- und verfassungskonform sein. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies, dass ein Zugriff auf die Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein sollte:
- Der Zugriff beschränkt sich auf einen abschließenden Katalog von schweren Straftaten.
- Wichtige Rechtsgüter oder die öffentliche Sicherheit ist massiv gefährdet.
- Zudem muss sichergestellt sein, dass die Daten absolut sicher aufbewahrt werden.
- Bis zum Erlass einer neuen Regelung dürfen Internetzugangsprovider Verkehrsdaten (insbesondere die IP-Adresse und den Zeitraum der Verbindung) ihrer Kunden nur noch speichern, wenn dies für eigene Abrechnungszwecke erforderlich ist. Nach der Abrechnung müssen die Daten gelöscht werden.
- Bei Flatrate-Verträgen sind die Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke nicht erforderlich, so dass hier eine Speicherung unterbleiben muss.
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- 3.6. Risiken von Sozialen Netzwerken
- 3.5.1. Unbewusste und technisch bedingte Datenspuren
- 3.5.2. Der sorglose Umgang mit persönlichen Daten
- 3.5.3. Private Datensammler
© Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Für die Richtigkeit der Informationen können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: März 2010
